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Tafeltrauben - Rechtliches Umfeld

Seit der Novellierung der Weinmarktordnung (EU 1493/1999), welche im Jahr 2000 in Deutschland umgesetzt wurde, ist es in Deutschland überhaupt erst möglich Tafeltrauben, welche nicht schon als Keltertrauben klassifiziert sind, anzubauen.

Zusammenfassend sind folgende Punkte zu beachten (alles ohne Gewähr) :

Anpflanzung:

Keltertrauben (z.B. Gutedel, Trollinger usw.) dürfen weiterhin als Tafeltrauben in den Verkehr gebracht werden, jedoch müssen die Pflanzenschutzvorgaben für Tafeltrauben beachtet werden und der als Tafeltrauben vermarktete Ertrag mit der Erntemeldung gemeldet werden. Diese Anpflanzung muss sich jedoch innerhalb des ausgewiesen Rebgebietes befinden und es müssen Rebpflanzrechte dafür aufgewendet werden.

Tafeltrauben dürfen außerhalb des Rebgebietes und ohne Pflanzrechte gepflanzt werden, wenn es sich um keine Keltertraubensorte handelt, d.h. sie darf beim Bundessortenamt in der Liste für Reben nicht als zugelassen markiert sein wie z.B. Regent oder Phönix.

Die Pflanzung ist anzeigepflichtig, d.h. in Baden-Württemberg muss sie mit der Weinbaukartei gemeldet werden. In anderen Bundesländern kann dies anders gehandhabt werden.

Verarbeitung:

Es darf kein Wein, Most oder neuer Süßer aus diesen Trauben hergestellt werden.

Die Herstellung von Traubenbrand und Traubensaft ist jedoch erlaubt.

Bei einer Vermarktung unterliegen die Trauben der EG Vermarktungsnorm für Tafeltrauben.

Pflanzenschutz:

Trauben, welche zum Verzehr angeboten werden dürfen nur mit den für Tafeltrauben zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sein. Diese unterscheiden sich von jenen, welche für Keltertrauben zugelassen sind.

Dies kann vor allem für Winzer, welche Trauben von Keltertraubensorten wie Gutedel, Regent oder Trollinger als Tafeltrauben anbieten wollen zum Problem werden. Vor allem das im normalen (für Wein) Weinbau häufig benutzte Folpet ist hier ein großes Problem. Im Tafeltraubenanbau hat dies eine Höchstmenge von 0,02 mg/kg. Dieser Wert ist wahrscheinlich schon mit einer einzigen Behandlung deutlich überschritten.

Ähnliches gilt hier für die Abtrifft. Diese sehr niedrige Höchstmenge kann schon mit geringen Abtrifftwerten erreicht werden. In solch einem Fall ist dann auch zuerst der Verkäufer der Tafeltrauben dafür verantwortlich.

Aus diesen zuletzt genannten Gründen ist es mittlerweile fast nur noch möglich Trauben aus speziellen Sorten, auf einem Gelände außerhalb des normalen Anbaus als Tafeltrauben zu verkaufen.